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Normen & Förderprogramme |
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1.) Normen & Vorschriften
2.) Energieausweis
3.) Förderprogramme
1.) Normen & Vorschriften
Die Ratifizierung des Kyoto Protokolls 1997 steht für die Verpflichtung Deutschlands, den CO2-Ausstoß bis zum Jahr 2012 um 21% zu reduzieren.
Eine zentrale Rolle hierbei spielt die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden – eine entsprechende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2003 ist durch alle europäischen Mitgliedsstaaten umzusetzen.
Mit der novellierten Energie-EinsparVerordnung (EnEV) 2007 erfüllt Deutschland alle in der EU-Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen.
Die EnEV 2007 schreibt u.a. einen Energiepass vor, der als Nachweis dafür dient, dass der Primärenergiebedarf eines Gebäudes bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt. Während dieser Energiepass bisher ausschließlich im Neubau gefordert war, ist er durch die EnEV 2007 auch bei Verkauf oder Vermietung bestehender Gebäude vorgeschrieben.
Detaillierte Informationen für den Bereich der Kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung finden Sie in den nachstehend aufgeführten Normen & Vorschriften:
EU-Richtlinie 2002/91/EG
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit zu unterstützen.
EnEV 2007 - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in deutsches Recht. Schwerpunkte sind die Einführung von Energieausweisen für den Fall des Verkaufs und der Vermietung von Gebäuden und Wohnungen sowie der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten öffentlichen Gebäuden, Einführung einer Inspektionspflicht für Klimaanlagen in Gebäuden sowie Berücksichtigung des Energiebedarfs von Klimaanlagen bei allen Gebäuden und von eingebauter Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden.
EnEV 2009 - novellierte Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
In der novellierten Fassung der EnEV 2009 werden eine Reihe von Änderungen über die Regelung, Grenzwerte sowie Rechen- und Nachweisverfahren festgeschrieben.
Ausgangspunkt ist dabei die Verschärfung des Anforderungsniveaus der energetischen Qualität von Gebäuden um durchschnittlich 30% gegenüber den Anforderungen in der EnEV 2007.
Die für 2012 geplante weitere Novellierung der EnEV sieht eine weitere Verschärfung der o.g. Anforderungen vor.
Wohngebäude:
DIN EN 832 : 2003-06 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden, Berechnung
des Heizenergiebedarfs, Wohngebäude“ enthält Festlegungen zum Berechnungsverfahrengemäß § 3EnEV.
DIN 4108-2 : 2003-07 „Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2:
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz“ regelt den baulichen Mindestwärmeschutz, aber auch den sommerlichen Wärmeschutz.
DIN V 4108-6 : 2003-06 „Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 6:
Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ enthält
Festlegungen zum Berechnungsverfahren gemäß § 3 EnEV und Randbedingungen.
DIN V 4701-10 : 2003-08 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer
Anlagen; Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“ trifft Festlegungen
zum Berechnungsverfahren gemäß § 3 EnEV und definiert bestimmte Randbedingungen.
DIN 1946-6: Lüftung von Wohnungen
Sie regelt die notwendigen Maßnahmen für die Einrichtung zur freien Lüftung und Lüftungsanlagen, wie die Inbetriebnahme und die Erhaltung eines funktionalen, hygienischen und energetischen Betriebs.
Wohn- und Nichtwohngebäude:
DIN 18599 – Energetische Bewertung von Gebäuden
Die DIN V 18599 umfasst folgende Teile:
Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger
Teil 2: Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen
Teil 3: Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung
Teil 4: Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung
Teil 5: Endenergiebedarf von Heizsystemen
Teil 6: Endenergiebedarf von Wohnungslüftungsanlagen und Luftheizungsanlagen für den Wohnungsbau.
Teil 7: Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau
Teil 8: Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungsanlagen
Teil 9: End- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten.
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2.) Energieausweis
Hintergrund des Gebäudeenergieausweises ist die EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden.
Sie schreibt vor, dass Energieausweise Informationen über die Gesamtenergieeffizienz auf Grundlage der verbrauchten oder veranschlagten Energiemenge enthalten.
Diese Richtlinie wird mit Hilfe des novellierten Einergieeinsparungsgesetzes (EnEG) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Details und die Ausgestaltung der Energieausweise werden in den § 17 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 geregelt.
Der Einergieausweis soll Mietern und Immobilienkäufern mehr Klarheit über die Energieeffizienz eines Gebäudes geben. Sie können sich vorab bereits ein Bild machen, ob sie in einen teuren Energieverschwender oder in ein gut gedämmtes Objekt mit geringen Heizkosten investieren.
Die EnEV 2009 unterscheidet in den § 17 ff. zwei verschiedene Arten des Energieausweises:
Bedarfsorientierter Energieausweis
Stichtag für die Einführung ist der 1. Januar 2008. Von diesem Zeitpunkt an muss für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 gebaut wurden, ein so genannter bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.
Verbrauchsorientierter Energieausweis
Bei größeren und neueren Gebäuden können Hausbesitzer sich alternativ auch für eine einfachere Variante entscheiden: einen am bisherigen Verbrauch orientierten Energieausweis.
Den können sich Hausbesitzer für jedes Gebäude freiwillig schon jetzt ausstellen lassen und dieser Ausweis behält auch nach 2008 seine Gültigkeit.
Der Ausweis enthält u.a. folgende Informationen:
- Alter, Adresse des Gebäudes,
- Öl- oder Gasverbrauch sowie
- Energieverluste über die Heizungsanlagen
- und über die Gebäudehülle.
Außerdem wird das Gebäude, ähnlich wie eine Waschmaschine oder ein Kühlschrank, in eine Energieeffizienzklasse eingeordnet. Die Möglichkeiten reichen dabei vom grünen "A" bis hin zum warnend rot markierten "I".
Im Energieausweis sind beispielsweise auch Angaben im Zusammenhang mit dem EEWärmeG zu machen.
Nach diesem Gesetz werden Eigentümern von zu errichtenden Gebäuden verpfl ichtet, den Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Falls das nicht sinnvoll oder möglich sein sollte, können anstelle dessen ersatzweise andere Maßnahmen realisiert werden, die ähnlich umweltschonend sind. Als derartige Ersatzmaßnahmen kommen zum Beispiel in Frage:
• die Nutzung von Abwärme,
• die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,
• die um 15% verbesserte Dämmung des Gebäudes oder
• der Anschluss an ein Netz der Nah- und Fernwärmeversorgung.
Als Ersatzmaßnahme ist z.B. der Einsatz mit Bioerdgas betriebenen Mikro-und Mini-KWK-Anlagen möglich. Um aussagekräftige Ansatzpunkte für eine lohnende energetische Sanierung eines Gebäudes zu erhalten, eignet sich besonders der so genannte Bedarfsausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs. Der Aussteller des Ausweises (Planer, Architekt, Ingenieur, Energieberater) überprüft anhand der vorgegebenen Berechnungsverfahren, inwieweit mögliche Einzelmaßnahmen einer Sanierung (Anlagentechnik und/oder Wärmeschutz) die Anforderungen der EnEV 2009 einhalten.
Erstellt wird der Ausweis von einem Sachverständigen, rund 18.000 erfüllen bislang die Kriterien der Energieagentur. Das sind in der Regel Architekten und Bauingenieure, sowie Gebäude-Energieberater (HWK).
Zweck des Energiepasses ist es, die Immobilienangebote am Markt vergleichbarer zu machen und damit den Druck auf Eigentümer unwirtschaftlicher Gebäude zu erhöhen, die Energieausbeute zu verbessern.
Die Angaben des Energieausweises dienen ausschließlich der Information. Sind die Werte eines Hauses schlecht, können die Eigentümer trotzdem nicht zur Nachbesserung gezwungen werden.
Dennoch ist es sinnvoll ein Gebäude einer energetisch sinnvollen Modernisierung zu unterziehen, da hierdurch das Raumklima verbessert, der Wohnkomfort erhöht und die Bausubstanz besser erhalten bleibt. Zusätzlich treffen einem die künftigen Energiepreissteigerungen nicht so stark.
Mit dem Energieausweis kann ein potentieller Mieter bzw. Käufer die Qualität eines Angebots seriös und objektiv nachvollziehen. Beim Verkauf von Immobilien wirkt eine durch den Energieausweis ausgewiesene gute energetische Qualität eines Gebäudes durchaus wertsteigernd und verbessert die Verkaufschancen.
Grundlage für die Bewertung des Gebäudes ist der Primärenergiebedarf. Die untersuchten Gebäude werden nach einem genormten Verfahren in verschiedene Effizienzklassen eingeteilt. Der Buchstabe "A" steht dabei sowohl für sehr energiesparende konzipierte Neubauten als auch für energetisch sehr gut modernisierte Altbauten. Auf der anderen Seite kennzeichnet der Buchstabe "I" Gebäude, die über keinerlei baulichen Wärmeschutz und eine veraltete Heizungstechnik verfügen. Bei der Einstufung wird der bauliche Zustand wie zum Beispiel die Qualität der Gebäudeteile berücksichtigt, aber auch wie umweltfreundlich und effizient die für Heizung und Warmwasser benötigte Energie erzeugt wird.
Festgehalten wird im Energieausweis auch, wie groß der Energiebedarf des Gebäudes insgesamt ist. Er enthält zudem Vorschläge, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine höhere Bewertung zu erreichen. Da die Technik stetig voranschreitet, ist er zehn Jahre gültig. Danach ist eine neue Bewertung zu erstellen.
Die energetische Bewertung von Gebäuden und die damit verbundene Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung wird über die DIN 18599 geregelt.
Für den Bereich der Kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung greifen besonders die nachfolgenden Teile der DIN 18599:
DIN 18599-4 2005-07 Teil 6: Endenergiebedarf von Wohnungslüftungsanlagen und Luftheizungsanlagen für den Wohnungsbau.
DIN 18599-4 2005-07 Teil 7: Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau.
Quellen:
www.dena-energieausweis.de
EnEV 2009 mit Stand vom 01.10.2009
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3.) Förderprogramme
Förderung auf Bundesebene:
Die wichtigsten bundesweiten Förderprogramme für:
- die energetische Altbausanierung
- den energieeffizienten Neubau
- den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden
Die wichtigsten bundesweit fördernden Institutionen sind dabei:
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Förderbank)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Förderbank) bietet für Neubauvorhaben oder die Altbausanierung zinsgünstige Darlehen an. Die KfW-Darlehen müssen bei der jeweiligen Hausbank beantragt werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet einen Zuschuss zu einer umfassenden Energiesparberatung für ältere Wohngebäude an. Den Antrag auf Bezuschussung muss ein vom BAFA anerkannter "Vor-Ort-Berater" stellen.
Allgemeines zur Förderung
Fördermittel sind in der Regel nicht unbegrenzt verfügbar, sondern auf eine bestimmte jährliche Höhe begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht meist nicht. Die meisten Förderungen werden auf Antrag gewährt. Mit der geförderten Maßnahme darf häufig erst begonnen werden, wenn ein schriftlicher Förderbescheid vorliegt. Deswegen sollten Eigentümer sich gut informieren und unterschiedliche Förderangebote vergleichen.
Fördermöglichkeiten bei der KfW-Förderbank im Bezug auf die Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung:
Werden KWL gefördert?
Förderfähig sind Lüftungsanlagen mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 % unter Beachtung der Anforderung der EnEV.
Bis zu welcher Höhe werden KWL gefördert?
Der Einbau einer Lüftungsanlage mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 % ist zu 100 % der Investitionskosten, maximal mit 50.000 EUR pro Wohneinheit förderbar.
Wer kann Anträge stellen?
Träger von Investitionsmaßnahmen für selbstgenutzte und vermietete Wohngebäude (z.B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich.
Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie auf folgenden Webseiten:
Förderung auf Bundes-Ebene:
KfW Förderbank
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union
Förderung auf Landes-Ebene:
Baden-Württemberg:
Staatsbank des Landes Baden-Württemberg
Förderprogramme des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Förderprogramme des Umweltministeriums Baden-Württemberg
Bayern:
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Berlin:
Investitionsbank Berlin
Brandenburg:
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Bremen:
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Hamburg
Hamburgerische Wohnungsbaukreditanstalt
Hessen:
Investitionsbank Hessen
Landesportal Hessen
Mecklenburg-Vorpommern:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen:
Niedersächsische Landestreuhandstelle
Nordrhein-Westfalen:
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
NRW.Bank Förderportal für Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz:
Finanzministerium Rheinland Pfalz
Saarland:
Saarländisches Ministerium für Umwelt
Sachsen:
Fördermöglichkeiten im Freistaat Sachsen
Sachsen-Anhalt:
Förderprogramme des Landes Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachaen-Anhalt
Schleswig-Holstein:
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Thüringen:
Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz, Umwelt des Freistaats Thüringen
Förderung auf kommunaler Ebene:
Münchner Förderprogramm für Energiesparung
Förderprogramme der Stadt Aachen zur Altbausanierung
Da sich die Angebote an Förderprogrammen ständig ändern kann keine Garantie auf Vollständigkeit und Aktualität der Links gegeben werden!
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